Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1. Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
1.2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
2. Auftrag
2.1 Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2.2 Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von Überprüfungen. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
2.3 Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
3. Durchführung des Auftrages
3.1 Der Auftrag ist entsprechend den für einen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
3.2 Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3.3 Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfesachverständiger Mitarbeiter bedienen.
3.4 Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber.
3.5 Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
3.6 Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
5. Schweigepflicht des Sachverständigen
5.1 Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatschen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
5.2 Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
5.3 Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
6. Urheberrechtsschutz
6.1 Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
6.2 Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
6.3 Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
6.4 Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
7. Kündigung
7.1 Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
7.2 Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät , wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
7.3 Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
7.4 Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen zu.
7.5 In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
8. Teilunwirksamkeit
8.1 Sollten einzelne meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils treten sinngemäß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
9. Hinweis zum Datenschutz
9.1 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Unterschrift damit einverstanden, dass die Daten gemäß Datenschutzgesetz elektronisch gespeichert und anonymisiert zu statistischen Zwecken weiterverarbeitet bzw. anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Der Sachverständige versichert, dass in keinem Falle Rückschlüsse auf die Daten des Grundstücks oder auf persönliche Daten des Auftraggebers oder des Eigentümers möglich sind.
10. Haftung
10.1 Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
10.2 Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadensersatzansprüche, die keiner kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
11. Zahlungen bei Objekten in Deutschland
11.1 Gutachter- bzw. Ortstermine an Objekten in Deutschland werden ohne Vorkasse ausgeführt.
11.2 Schriftliche Gutachten, Mängelprotokolle, schriftliche Wertermittlungen, für Objekte in Deutschland, werden jedoch nur gegen Vorkasse bzw. gegen vollständige Bezahlung der Auftragssumme gefertigt und ausgehändigt.
11.3. Schriftliche Gutachten, Mängelprotokolle, schriftliche Wertermittlungen, usw. dürfen gegenüber Dritten nur verwendet werden, wenn diese uns gegenüber vollständig bezahlt sind.
11.4. Grundsätzlich gilt: Rechnungen sind immer sofort fällig, außer es wurde eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Allerdings hat der Gesetzesgeber dem Kunden / Auftraggeber 30 Tage Zeit eingeräumt, die Rechnung nach Fälligkeit zu bezahlen (BGB). Erst wenn diese 30 Tage verstrichen sind, ist der Kunde / Auftraggeber spätestens im Zahlungsverzug.
11.5. Bei Kunden bzw. Auftraggebern, bei welchen uns gegenüber ein Zahlungsverzug eingetreten ist, Kunden die bei der Zahlung ihrer Rechnungen in die Mahnstufe gekommen sind (Rechnungen nach 30 Tagen und/oder in der vereinbarten Frist nicht bezahlt), o.ä. werden Leistungen jeglicher Art bei laufenden oder auch neuen Objekten prinzipiell nur noch gegen komplette Vorkasse ausgeführt.
11.6. Befindet sich ein Kunde bzw. Auftraggeber im Zahlungsverzug, behalten wir uns zudem ausdrücklich vor, von unserem im gesetzlichen Rahmen zulässigen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
12. Zahlungen bei Objekten im Ausland (nicht in Deutschland)
12.1 Gutachter- bzw. Ortstermine an Objekten im Ausland (nicht in Deutschland), werden nur gegen eine Abschlagszahlung als Vorkasse (in der Regel 50% der Auftragssumme) ausgeführt.
12.2 Schriftliche Gutachten, Mängelprotokolle, schriftliche Wertermittlungen, für Objekte im Ausland und/oder bei Auftraggebern, welche ihren Sitz im Ausland haben (d.h. nicht in Deutschland), werden nur gegen Vorkasse bzw. gegen vollständige Bezahlung der Auftragssumme gefertigt und ausgehändigt.
12.3. Schriftliche Gutachten, Mängelprotokolle, schriftliche Wertermittlungen, usw. dürfen gegenüber Dritten nur verwendet werden, wenn diese uns gegenüber vollständig bezahlt sind.
13. Fristen für die Leistungsauführung
13.1. Wenn keine Frist für die Gutachtenerstellung vereinbart ist, kann der Gutachter nicht im Verzug bei der Gutachtenerstellung geraten bzw. sich nicht im Verzug befinden. Nur von uns schriftlich zugesagte Termine zur Leistungserbringung sind verbindlich.
13.2. Sollte aufgrund "höherer Gewalt", wie Arbeitsüberlasung, aufgrund von Gutachtenerstellungen mit vereinbarten Fristen Dritten gegenüber, usw. eine kurzfristige Gutachtenbearbeitung nicht möglich sein, so übernimmt der Gutachter keine Haftung für zu einem späteren Zeitpunkt, als ursprünglich geplant, zugestellte schriftliche Gutachten, Mängelprotokolle, schriftliche Wertermittlungen, usw..
14. Allgemeiner Hinweis zur Verwendung der Gutachten im Ausland (nicht in Deutschland)
14.1 Die von der CONCEPT-Baugutachter GmbH erstellten Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen, Immobilienkaufberichte, Baucontrollingberichte, Beweissicherungsgutachten sind nur für den privaten Gebrauch und für den Gebrauch vor deutschen Gerichten geeignet, d.h. die CONCEPT-Baugutachter GmbH hat keine Zulassung vor ausländischen Gerichten, wodurch die schriftlichen Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen, Immobilienkaufberichte, Baucontrollingberichte, Beweissicherungsgutachten, usw. der CONCEPT-Baugutachter GmbH nicht vor ausländischen Gerichten anerkannt werden. Diese Problematik müssen Sie im Einzelfall mit Ihrem Rechtsbeistand klären.
14.2 Die von der CONCEPT-Baugutachter GmbH erstellten Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen, Immobilienkaufberichte, Baucontrollingberichte, Beweissicherungsgutachten, usw. für Objekte im Ausland werden standardmäßig in deutscher Sprache erstellt. Gegen Aufpreis können die erstellten Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen, Immobilienkaufberichte, Baucontrollingberichte, Beweissicherungsgutachten, usw. in die entsprechende ausländische Sprache übersetzt werden.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist die Niederlassung des Sachverständigen.
München, Stand 30.12.2016